Rechtmäßige Datenverarbeitung zur Wahrung „berechtigter Interessen“

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen und Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen.

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 25.02.2022 – 17 O 807/21) entschied, dass die Datenverarbeitung zur postalischen Direktwerbung zur Pflege von Bestandskunden und zur Gewinnung von Neukunden rechtmäßig ist und daher keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO begründet.

In diesem Fall erhielt der Kläger postalische Werbung für Lebensversicherungen und machte von seinem Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO Gebrauch. Die Werbung wurde jedoch nicht direkt von der Versicherung, sondern von einer Dienstleisterin für Werbetreibende versendet. Der Kläger forderte Auskunft über die Verwendung seiner Daten und deren Löschung. Die Dienstleisterin teilte mit, dass sie die Daten von einer Firma in der Schweiz erhalten hatte. Daraufhin erhob der Kläger Schadensersatzansprüche, die von der Dienstleisterin zurückgewiesen wurden.

Kein Schadensersatzanspruch aus der DSGVO

Das Gericht stellte fest, dass kein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, da die Zusendung des Werbeschreibens und die Verarbeitung der Adressdaten rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO waren.

Zur Direktwerbung und dem Datenschutz gibt es klare Regelungen in der DSGVO. So setzt Direktwerbung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine bereits bestehende Kundenbeziehung voraus, weil sie nur im berechtigten Interesse des Verantwortlichen liegt. Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies im Interesse des Verantwortlichen oder eines

Verstoß gegen das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO?

Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beklagte ihr Verpflichtungen gemäß Art. 17 DSGVO verletzt hat. Es müsse sichergestellt sein, dass personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn ein berechtigtes Interesse an ihrer Verarbeitung nicht mehr vorliegt. Hier hatte die Beklagte nicht ausreichend belegt, dass sie alle ihre Verpflichtungen gemäß Art. 17 DSGVO erfüllt hat.

Dennoch blieb dem Kläger ein Schadensersatzanspruch verwehrt, da kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verletzung von Art. 17 DSGVO und den von dem Kläger geltend gemachten Schäden bestand.

Fazit

Dieses Urteil zeigt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für Direktwerbung dann rechtmäßig sein kann, wenn sie im berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten erfolgt. Dabei müssen jedoch die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person im Rahmen einer Abwägung berücksichtigt werden. Eine Verletzung von Art. 17 DSGVO kann zu einer Verpflichtung zur Löschung personenbezogener Daten führen, allerdings besteht hierfür kein automatischer Anspruch auf Schadensersatz.

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